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Einleitung

In ihrer Gesamtheit bilden die Melderegister die umfangreichsten Datensammlungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung überhaupt. Dies bezieht sich weniger auf den zahlenmäßigen Umfang oder eine etwa besonders hohe Sensibilität der von den Meldebehörden über den einzelnen Einwohner jeweils gespeicherten Daten als vielmehr darauf, daß die Meldebehörde als einzige speichernde Stelle in der öffentlichen Verwaltung bestimmte personenbezogene Daten über jeden einzelnen meldepflichtigen Einwohner zu speichern hat.

Grundlage für das Meldewesen sind das Melderechtsrahmengesetz und die Landesmeldegesetze und die nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen.

Das Meldewesen hat zum einen die Aufgabe, die in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Bürger zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zum anderen hat es die Funktion, Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen sowie an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu übermitteln.

Die Meldebehörden bei den Gemeinden, Städten oder Kreisen registrieren dazu die vom Bürger selbst bei der Anmeldung angegebenen Daten. Sie aktualisieren die Daten, wenn sie von Änderungen entweder durch eigene Angaben der Betroffenen oder durch Mitteilungen anderer Behörden, z. B. der Standesämter (so bei Eheschließungen, Geburten, Todesfällen, Namensänderungen), der Staatsangehörigkeitsbehörden (beim Wechsel der Staatsangehörigkeit) oder der Paß- und Personalausweisbehörden (bei Ausstellung oder Versagung, Entziehung oder Beschränkung eines Ausweisdokuments) Kenntnis erhalten.

Die Meldebehörde gibt Auskünfte über die Wohnanschriften einzelner Einwohner der Gemeinde an jedermann; es sei denn, daß eine Auskunftssperre besteht.

Wird ein rechtliches oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, werden auch weitere Daten, z. B. frühere Wohnanschriften, Tag und Ort der Geburt oder die Staatsangehörigkeit, mitgeteilt. Über die Erteilung dieser sogenannten "erweiterten Melderegisterauskunft" ist der Betroffene unverzüglich zu unterrichten, wobei ihm auch der Empfänger der Daten mitzuteilen ist. Der Betroffene wird jedoch nicht unterrichtet, wenn der Empfänger der Daten glaubhaft macht, daß er diese Daten benötigt, um Rechtsansprüche zu verfolgen. Letzteres gilt z. B. für Inkasso-Firmen, die im Auftrag von Dritten Schuldner suchen.

Die Meldebehörden haben nach den für sie geltenden Vorschriften verschiedene Mitteilungspflichten gegenüber Stellen der Gemeindeverwaltung und bestimmten öffentlichen Stellen. Bei einer Ab- oder Anmeldung teilen sie die erforderlichen Daten üblicherweise folgenden Stellen mit:

Seitenanfang --anderen für die Wohnung(en) des Betroffenen zuständigen Meldebehörden,

--dem Statistischen Landesamt,

--dem Standesamt (nur wenn ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde),

--dem Kreiswehrersatzamt,

--der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, welcher der Meldepflichtige angehört,

--der Bundesanstalt für Arbeit (nur im Zusammenhang mit Kindergeld),

--dem Rentendienst der Deutschen Bundespost und der Datenstelle der Rentenversicherungsträger (nur bei Sterbefällen),

--der Ausländerbehörde,

--der Polizei.

Außerdem erhalten alle Behörden Auskünfte auf Ersuchen im begründeten Einzelfall.

Da die Meldebehörden die einzigen Verwaltungsstellen sind, die Informationen über jeden Bürger besitzen, erledigen sie auch einige Aufgaben, bei denen es im wesentlichen auf die Vollständigkeit und Kenntnis dieser Daten ankommt. So stellen sie z. B. Lohnsteuerkarten aus und fertigen Wahlbenachrichtigungen sowie Wählerlisten und erfassen auch Auskünfte an Parteien im Zusammenhang mit Wahlen, über Alters- und Ehejubiläen und an Adreßbuchherausgeber, sofern der Betroffene dem nicht widersprochen hat.

Zuletzt geΣndert:
am 08.02.97

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